Satzung

des Forum für zeitgenössische Musik e.V., Stand: 15. Oktober 2022

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Forum für zeitgenössische Musik e.V.«
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein will Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Musik des 20. und 21. Jahrhunderts, insbesondere in der Zeit ab 1945 bis zur Gegenwart fördern.
  2. Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
    1. Die Förderung aller am Zweck des Vereins interessierten Kreise sowie des Musikwissenschaftlichen Instituts der Christian-Albrechts-Universität durch einzelne, die Forschung und Lehre ergänzende Angebote (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Vorträge) sowie die Ergänzung der Institutsbibliothek um das Archiv nach Abs. c).
      Zur Ergänzung einer adäquaten Ausstattung des Musikwissenschaftlichen Instituts kann der Verein dem Vereinszweck dienliche Sachmittel anschaffen. Er hat das Institut zu verpflichten, diese Sachmittel auf Dauer dem Zweck und der Intention des Vereins entsprechend zu verwenden und einzusetzen.
    2. die Bereitstellung von unentgeltlich zugänglichen unabhängigen Informationen über Komponisten und ihre Werke im Internet,
    3. die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, u.a. durch die Dokumentation der musikalischen Produktion des 20. und 21. Jahrhunderts, insbesondere der Zeit ab 1945 in Schleswig-Holstein, und durch die Archivierung von Noten und Tonträgern,
    4. Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, die zur Auseinandersetzung mit neuer Musik anregen, deren Verständnis fördern und die Publikumsresonanz vergrößern sollen,
    5. die Unterstützung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Einrichtungen bei Verwirklichung derer steuerbegünstigten Zwecke soweit sie dem Vereinszweck entsprechen. Die Unterstützung soll insbesondere erfolgen durch zur Verfügung Stellen der Dokumentation (§2 Nr. 2 c) und sonstige Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Vereinszwecks.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 der AO bedienen, sofern er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§ 2 der Satzung) verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit der Maßgabe, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Forschungszwecke i. S. von § 2 der Satzung zu verwenden.

§ 4 Leistungen

Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch Vorstandsbeschluss.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt.
  2. Der Austritt erfolgt nach schriftlicher Anzeige zum Ende eines Geschäftsjahres, die dem Vorstand spätestens einen Monat vorher zugegangen sein muss.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge.
  2. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der Ersten Vorsitzenden
    2. dem/der Zweiten Vorsitzenden
    3. dem/der Schatzmeister(in), der/die gleichzeitig Schriftführer(in) ist.
  2. Eines der 3 Vorstandsmitglieder ist aus dem Kreis der Direktoren(innen) des Musikwissenschaftlichen Instituts zu wählen.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung, bei dem/der Ersten Vorsitzenden auf die Dauer von 3 Jahren, bei den weiteren Vorstandsmitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- und bzw. Wiederwahl im Amt.
    Die Nachfolger für die im Laufe der Wahlzeit ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder werden auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung gewählt.
    Eine Gesamtabstimmung in einem Wahlgang ist zulässig. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Der Vorstand versammelt sich nach Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern auf Einladung des/der Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des/der Zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens einwöchiger Frist.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Ersten, bei dessen/deren Nichtanwesenheit die des/der Zweiten Vorsitzenden.
    Ein Vorstandsbeschluss kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung ergehen, sofern kein Vorstandsmitglied schriftlich binnen 3 Tagen widerspricht.
  5. Der Vorstand leitet den Verein. Er besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er verwaltet das Vermögen und bestimmt über dessen Verwendung.
  6. Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
  7. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  8. Mitglieder des Vorstands können Aufwandentschädigung in Höhe der steuerlich zulässigen Beträge sowie nachgewiesenen Auslagenersatz erhalten. Darüber hinaus werden Vergütungen nur für besonders vereinbarte Leistungen für den Verein gezahlt.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. die Wahl des Vorstandes und der 2 Rechnungsprüfer,
    2. den Geschäftsbericht für das abgeschlossene Jahr,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Abänderung der Satzung
    5. die Auflösung des Vereins,
    6. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    7. alle übrigen Gegenstände, die in die Tagesordnung aufgenommen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom/von der Zweiten Vorsitzenden, mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen, und zwar schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ab dem Tage der Absendung und mit Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen worden ist.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die auf der Tagesordnung (§ 10 Ziff. 2. der Satzung) stehen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit mindestens 2/3 der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder etwas anderes. Der letzte Halbsatz gilt nicht für Satzungsänderungen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und von dem Leiter der Versammlung und einem weiteren anwesenden Mitglied des Vereins zu unterzeichnen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr reicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 12 Änderung der Satzung und Auflösung

Für den Beschluss von Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.